
Copyright @ TSV Germania Ascheberg e. V.
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§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Turn- und Sportverein "Germania Ascheberg" hat seinen Sitz in Ascheberg (Holstein).
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigennützige Zwecke.
Er will auf der Grundlage des Amateurgedankens die sportliebende Bevölkerung Aschebergs und Umgebung zur sportlichen Betätigung zusammenfassen durch:
a) Beschaffung und Unterhaltung von Anlagen und Geräten, die den
Mitgliedern eine sportliche Betätigung auf breiter Basis ermöglichen,
b) Bildung von Sparten für verschiedene Sportarten,
c) Ausbildung von Kindern, Schülern und Jugendlichen in den verschiedenen
Sportarten,
d) Schaffungen von Möglichkeiten, das Sportabzeichen und das Leistungsabzeichen
zu erwerben.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zusammensetzung des Vereins
Der Verein setzt sich zusammen aus:
a) Ehrenmitgliedern
b) Mitgliedern
d) Jugendmitgliedern
§ 4 Ehrenmitglieder
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Beschluß des Vorstandes. Sie setzt eine über die Pflichten der Mitgliedschaft hinausgehende verdienstvolle Tätigkeit für das Bestehen und die Verlange des Vereins voraus und ist mit Beitragsfreiheit verbunden.
§ 5 Mitglieder
Über die Aufnahme als Mitglied nach gestelltem Antrag und nach Anhörung des Spartenleiters der Vorstand. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
§ 6 Jugendmitglieder
Jugendmitglieder sind Kinder, Schüler und Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren, die nach gestelltem Antrag vom Vorstand aufgenommen sind. Jugendmitglieder sind nicht Stimmberichtigt. Die Jugendgemeinschaft innerhalb des Vereins gestaltet - unter Berücksichtigung des Grundkonzepts des Gesamtvereins - ein Jugendleben nach eigener Ordnung. Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden aus den Reihen der Jugendlichen und der im Jugendbereich tätigen Mitarbeiter gewählt.
§ 7 Eintritt und Austritt
Der Antrag auf Eintritt in den Verein kann jederzeit gestellt werden. Der Austritt ist dem Vorstand mit 6-wöchiger Frist jeweils zum Quartalsende schriftlich zu erklären. Der Vorstand hat das Recht, von sich aus oder auf Antrag eines Sparten oder Übungsleiters Mitglieder auszuschließen, wenn sie gegen die Bestimmungen der Satzung verstoßen, sich grob unsportlich verhalten, oder mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand sind.
§ 8 Organe des Vereins
Die tragenden Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
$ 9 Mitgliederbersammlung
Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt und werden vom Vorstand nach einer 8 - tägigen Einladungsfrist unter der Angabe der Tagungsordnungspunkte einberufen. Der Vorstand muß jedes Jahr bis Ende März mit gleicher Einladungsfrist eine Hauptversammlung einberufen, die folgende Tagungsordnungspunkte umfassen muß:
a) Geschäftsbericht des Vorstandes
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahlen im Wechsel
-1.) 1. Vorsitzender, Schriftwart und Turn und Gymnastikwart
-2.) 2. Vorsitzender, Kassenwart, Jugendwart und Fußballobmann
e) Wahl der Kassenprüfer für 2 Jahre
f) Wahl des Pressewartes für 2 Jahre
Die Einladungen können auch mit 14 -tägiger Frist durch Aushang in den Schaukästen, im Sportlerheim und in der Turnhalle erfolgen. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden muß.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter ( 2. Vorsitzender), dem Schriftwart, dem Kassenwart, dem Turn- und Gymnastikwart, und dem Fußballobmann. Jedes Vorstandsmitglied wird auf zwei Jahre gewählt und zwar wie in § 9 Punkt d) vorgesehen. Der Vorstand vertritt den Verein, führt die Geschäfte und unterzeichnet mit mindestens zwei seiner Mitglieder, darunter den 1. Vorsitzenden, oder den 2. Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied Urkunden, Vollmachten und Zahlungsanweisungen. Vorstand im Sinne des BGB § 26 sind zwei Vorstandsmitglieder, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand ist den Mitgliedern des Vereins über seine Geschäftsführung rechenschaftspflichtig.
§ 11 Wahlen, Abstimmung und Beschlußfähigkeit
Alle Wahlen und Abstimmungen der Organe des Vereins (§ 9 und § 10) erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Wiederwahl und Wahlen durch Zuruf sind zulässig. Auf verlangen von zwei oder mehr Mitgliedern muss eine geheime Wahl durchgeführt werden.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Mitgliederversammlungen sind stets beschlussfähig, der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind.
§ 12 Beiträge
Die Höhe der Monatsbeiträge wird durch Beschluss der Hauptversammlung festgesetzt. Alle Beiträge sind Bringeschulden und müssen im Voraus bezahlt werden. Aus besonderem Anlässen kann die Hauptversammlung einmalige Umlagen der Sonderbeiträge festlegen.
§ 13 Verwendung der Beiträge und des Vermögens
Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Davon ausgenommen sind Entschädigungen für Übungsleiter und Erstattungen von Auslagen, die durch Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen im Interesse des Vereins einzelnen Mitgliedern entstanden sind. Diese Auslagen müssen schriftlich beantragt und belegt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 14 Satzungsänderungen
Die Satzung kann nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenden Mitglieder der Hauptversammlung geändert werden, wenn ein entsprechender Antrag mit dem Wortlaut der Änderung zusammen mit der Einladung der Hauptversammlung allen Mitgliedern bekannt gegeben worden ist.
§ 15 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Nur hier ist zur Beschlussfähigkeit Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Andernfalls muss der Vorstand mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen später eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
§ 16 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen ist gemeinschaftliches Vermögen aller Mitglieder zu gleichen Teilen. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Ascheberg mit der Auflage, es für sportliche oder jugendpflegerische Zwecke zu verwenden.
Ascheberg, den
Der Vorstand
1. Vorsitzende _____________________________
2. Vorsitzende _____________________________
Schriftwart _____________________________
Kassenwart _____________________________
Jugendwart _____________________________
Turn-u. Gymnastikwart _____________________________
Fussballobmann _____________________________